Voraussetzungen

Ein gut ausgebildeter Kranführer
Ein gut ausgebildeter Kranführer wirkt aufklärend gegenüber den Kollegen, physikalische Grundsätze sind kein Fremdwort mehr..

Anforderung an den Kranführer

Mit dem selbstständigen Führen oder Warten von Krane dürfen nur Personen beschäftigt werden, die

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. körperlich und geistig geeignet sind,

3. im Führen oder Warten der Krane unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben, und von denen

4. zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. Sie müssen vom Unternehmer zum Führen oder Warten der Krane bestimmt und schriftlich beauftragt sein.


Im Rahmen der Berufsausbildung
, z.B. Lehrlinge, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Krane nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei sollte der Aufsicht führende und die Dauer der Ausbildung – in der Regel nicht mehr als drei Monate – schriftlich festgelegt sein.

-> Körperliche Eignung, sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt G 25

Insbesondere wird Wert gelegt auf:
-> ausreichende Sehschärfe
-> seitliches Gesichtsfeld , räumliches Sehen , Hörvermögen
-> Beweglichkeit der Gliedmaßen
-> Gute Reaktionsfähigkeit

Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ wichtige Anhaltspunkte. • geistige und charakterliche Eignung Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:
–> Das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge
–> Die Fähigkeit, Signale erlernen , umsetzen und anwenden zu können
–> Die Eigenschaft, zuverlässig , verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.

Personen mit körperliche Einschränkungen
wie schwere Asthmaanfälle, epiletische Anfälle, schwere Nieren- und Gallenkoliken, schwere Zuckerkrankheit, Geistesschwäche, düfen in der Regel keine Erdbaumaschinen führen.